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Ambulante Pflegedienste müssen ihre Beschäftigten in das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) eintragen

Ambulante Pflegedienste müssen ihre Beschäftigten in das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) eintragen

Das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) gem. § 293 Abs. 8 SGB V regelt, dass ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger verpflichtet sind, ihre Beschäftigten, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, in das Verzeichnis einzutragen und bestimmte Angaben zu diesen zu machen.