Ambulante Pflegedienste müssen ihre Beschäftigten in das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) eintragen

Das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) gem. § 293 Abs. 8 SGB V regelt, dass ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger verpflichtet sind, ihre Beschäftigten, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, in das Verzeichnis einzutragen und bestimmte Angaben zu diesen zu machen.